Besel & Schwaeller Kapcsolóberendezések Kft.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

H-7634 Pécs, Bázis köz 1.

Firmenverzeichnis: Cg- 02-09-070161

UID: 13528520-2-02

E-Mail-Adresse: istvan.wilhelm@besel-schwaeller.hu

I. Gegenstand und Geltungsbereich der AGB

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Beziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer und regeln die Rechte und Pflichten der Parteien.

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Ad-hoc-Verträge zwischen den Parteien, auch wenn dies im Ad-hoc-Vertrag nicht ausdrücklich festgelegt ist. Wenn der Kunde einen Auftrag mit einem anderen Inhalt als diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen absendet, gelten auch die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen als diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nur dann, wenn dies in einer Bestätigungs-E-Mail des Auftragnehmers ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurde.

II. Der Vertragsabschluss

Ad-hoc-Verträge kommen mit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer zustande.

II.1. Der Auftrag muss Folgendes enthalten:

II.1.1. Bezeichnung und Beschreibung des zu liefernden Produktes mit Festlegung der technischen Parameter, die für die Herstellung erforderlichen Zeichnungen (z. B. Schaltpläne), der technologischen Spezifikationen, Anweisungen, die gegenüber dem fertigen Produkt zu erfüllenden Parameter und ID-Nummer.  

II.1.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über die für das herzustellende Produkt geltenden Normen, einschließlich der im Bestimmungsland geltenden Normen zu informieren, und die diesbezüglichen Unterlagen dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen.

II.1.3. Der Auftraggeber kann bestimmen, dass der Auftragnehmer die Produkte ausschließlich mit den vom Auftraggeber beigestellten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Werkzeugen usw. herstellen darf, oder der Auftraggeber kann bestimmen, von welchem Hersteller und wie der Auftragnehmer diese beziehen darf. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Beschaffungshindernis vorliegt, das die rechtzeitige Erfüllung des Vertrages beeinträchtigt. In einem solchen Fall einigen sich die Parteien auf eine alternative Quelle, von der der Auftragnehmer die oben genannten Mittel beschaffen kann.

Die Bestimmungen der Ziffern II.1. bis II.1.3. gelten als Weisungen des Auftraggebers.

II.1.4. Der Auftrag und die Bestätigung (zusammen als Vertrag genannt) erfolgt mit Versand auf die von den Parteien angegebenen E-Mail-Adressen.

II.1.5 Der Auftragnehmer prüft den Auftrag und teilt dem Auftraggeber so schnell wie möglich mit, ob er den Auftrag annimmt oder ob weitere Konsultationen für den Abschluss des Vertrags erforderlich sind. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber in seiner Auftragsbestätigung und nach vorheriger Vereinbarung zwischen den Parteien die Frist und das Unternehmerhonorar des Auftragnehmers, zu dem er sich verpflichtet, den Erfüllungsort (mit Angabe der internationalen Frachtparität) und den auf Unternehmerhonorar anwendbaren Mehrwertsteuersatz mit.  In der Bestätigung ist anzugeben, wie und auf wessen Kosten die Ware zu verpacken ist und wie und auf wessen Kosten der Transport zu erfolgen hat. Es sollte auch bestimmt werden, ob Teillieferungen möglich sind.

II.1.6 Der Ad-hoc-Vertrag  – mit dem endgültigen Inhalt – kommt zwischen den Parteien durch eine E-Mail des Auftragnehmers adressiert an den Auftraggeber mit der Bestätigung der Produktionsparameter zustande.

III. die Auslegung des Vertrages

Im Falle von Widersprüchen zwischen den allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Inhalt des Ad-hoc-Vertrags ist der Inhalt des Ad-hoc-Vertrags für die Auslegung des Vertrags maßgebend.

IV. Vertragserfüllung

IV.1. Produktion

Der Auftragnehmer nimmt die Produktion nach Zustandekommen des Vertrages auf. Das vom Auftragnehmer hergestellte Produkt muss den Vertragsbedingungen und den für das Produkt geltenden Normen entsprechen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber auch darüber, wenn der Auftraggeber nicht zweckmäßige oder nicht fachkundige Anweisungen erteilt. Stellt der Auftragnehmer fest, dass der Vertrag seiner Meinung nach nicht erfüllt werden kann, informiert er den Auftraggeber unverzüglich per E-Mail (Vorschlag zur Vertragsänderung). Beanstandet der Kunde diesen Vorschlag zur Vertragsänderung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen per E-Mail, so wird davon ausgegangen, dass er der Vertragsänderung zugestimmt hat.

IV.2 Qualitätskontrolle

Der Kunde hat das Recht, die Produktion zu einem vorher vereinbarten Zeitpunkt zu besichtigen, ohne sie zu stören, um die Qualität zu sichern oder ein Audit durchzuführen.

IV.3 Lagerung, Versicherung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Materialien und das Zubehöre des Auftraggebers sowie die Fertigprodukte getrennt zu lagern und verzeichnen, ordnungsgemäß zu verwahren sowie für diese eine Sachversicherung abzuschließen. Materialien und Zubehöre, die nicht für die Ausführung des Auftrags verwendet werden, sind nach der Ausführung des Auftrages abzurechnen. Der Auftragnehmer darf Waren, die sich in seinem Besitz befinden und für die Produktion im Rahmen dieses Auftrags bestimmt sind, weder für andere Zwecke als die des Auftrags verwenden, noch veräußern, belasten oder verpfänden.

V. Recht auf Preisänderung und Preis

Die Preise sind die im Betrieb des Auftragnehmers (ab WERK) ermittelten Preise, Nettopreise, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausgenommen die Verpackungs- und Transportkosten.

Stellt der Auftragnehmer Kenntnis von einer wesentlichen Änderung der Umstände fest, die sich auf die Herstellungskosten auswirken, wird er beim Auftraggeber eine Änderung des Unternehmerhonorars veranlassen. Stimmt der Auftraggeber der Honoraränderung nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen zu, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Tätigkeit zu suspendieren.

VI. Vertragsverletzungen

VI.1. Freistellung von Vertragsverletzungen

Jede der Vertragsparteien ist von der Haftung für eine Vertragsverletzung befreit, wenn sie nachweist, dass die Vertragsverletzung durch Umstände verursacht wurde, die sie nicht zu vertreten hat und die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren und die einer der Vertragsparteien die Erfüllung erheblich erschweren oder unmöglich machen. (nachstehend „höhere Gewalt“ genannt). Als höhere Gewalt gelten insbesondere Staatsakte, Krieg, Aufruhr, Mobilmachung, terroristische Handlungen, Blockaden, Aus- und Einfuhrverbote, Streiks, Massenepidemien von Arbeitnehmern, sonstige Betriebsstörungen (einschließlich des dauerhaften Ausfalls des EDV-Systems), Elementarschäden, Störung der Lieferungen oder eine Verringerung der Verfügbarkeit wesentlicher Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und sonstiger Materialien und ähnliche Ereignisse.

Höhere Gewalt berechtigt den Auftragnehmer, die Ausführungsfrist um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, der für die Ausführung nach Wegfall der höheren Gewalt erforderlich ist, oder von dem vom Auftragnehmer noch nicht erfüllten Teil des Auftrags ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich nach Beendigung der höheren Gewalt zu unterrichten.

Jede der Parteien kann sich darauf nur berufen, wenn sie die andere Partei schriftlich über die Tatsache und die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt unterrichtet. Sofern der Auftraggeber keine anderslautenden schriftlichen Anweisungen erteilt, wird sich der Auftragnehmer weiterhin um die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bemühen und sich um alternative Erfüllungsmöglichkeiten bemühen, die durch die oben genannten Umstände nicht verhindert werden. Der Auftragnehmer kann die Lieferfrist nach Wegfall der höheren Gewalt um eine angemessene Zeit verlängern oder er ist berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Eintritt solcher Ereignisse berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die vor diesem Zeitpunkt gelieferten Waren. Der Kunde kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die durch höhere Gewalt verursachte Behinderung länger als 30 Tage andauert. Im Falle des Rücktritts hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kosten für die vom Auftragnehmer durchgeführten Arbeiten und die Kosten für das vom Auftragnehmer eingebaute Material zu erstatten.

VI.2. Verzug

VI.2.1 Im Falle des Verzugs des Auftragnehmers ist dieser verpflichtet, für jede vollendete Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt 0,25 % des Wertes der von der Verspätung betroffenen Waren, höchstens jedoch 2,5 %. Der Kunde hat nur dann Anspruch auf die Pönale, wenn er nachweist, dass ihm durch die Verzögerung Schaden entstanden ist. Der Preis der Ware als Grundlage für die Entschädigung versteht sich ohne Umsatzsteuer, Fracht und sonstige Kosten. Der Auftragnehmer ist von den Verzugsfolgen befreit, wenn der Auftraggeber die Fertigungsvoraussetzungen (im Folgenden: Voraussetzungen), insbesondere Unterlagen, Anweisungen, Genehmigungen, Zustimmungen, Pläne, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, nämlich bis zum Ausmaß, in dem die verzögerte Leistung des Auftraggebers auf die Erfüllung durch den Auftragnehmer auswirkt.

VI.2.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann der Auftragnehmer den Auftraggeber nach vorheriger Ankündigung darüber informieren, dass er im Falle der Nichtzahlung einer früheren vertraglichen Verpflichtung die laufende Produktion bis zur Erfüllung der Verpflichtung suspendieren wird.

Im Falle der verspäteten Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung aus diesem Vertrag:

(A) Bei Verkäufen innerhalb der EU zahlt er ab dem Fälligkeitsdatum bis zur Begleichung der Schuld Verzugszinsen zu dem in der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr festgelegten Satz.

B) im Falle eines Verkaufs außerhalb der EU Verzugszinsen in Höhe von 7 % pro Jahr ab dem Fälligkeitsdatum bis zur Begleichung der Schuld. Wird der in Abschnitt (A) angegebene Zinssatz erhöht, so gilt dies auch für diesen Abschnitt.

Befindet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer in Zahlungsverzug, werden alle offenen Forderungen sofort und ohne weitere Mahnung durch den Auftragnehmer zur Zahlung fällig.

Verzug des Kunden bei der Übernahme:

Wird die Lieferung auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers verzögert, oder wird die Ware nicht rechtzeitig abgenommen, kann der Auftragnehmer einen Kostenersatz von 2,3 EUR pro Palette und Tag für die Lagerkosten verlangen.

Überschreitet der Verzug bei der Zahlung oder beim Erhalt der Ware 30 Tage, kann der Auftragnehmer die laufende Produktion suspendieren, ist aber verpflichtet, den Auftraggeber darüber zu informieren.

VI.3. Mangelhafte Leistung

Der Kunde darf die Annahme der Ware nicht wegen eines unerheblichen Mangels verweigern.

Ist die Ware zum Zeitpunkt der Abnahme oder, wenn die Schadensgefahr früher auf den Auftraggeber übergegangen ist, zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelhaft, so kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl die Ware auf seine Kosten nachbessern, ersetzen oder neu herstellen.

Wenn der Auftragnehmer den Mangel nicht oder nur unzureichend behebt, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. 

Ansprüche auf Nachbesserung, Rücktritt wegen mangelhafter Leistung und Wertminderung können innerhalb von 24 Monaten ab Erhalt der Ware bzw. ab Gefahrübergang geltend gemacht werden.

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über seinen Anspruch wegen der  mangelhaften Erfüllung  zu unterrichten.

Der Kunde darf das Zurückbehaltungsrecht auf das Honorar bezogen bei mangelhafter Leistung nur in einem Umfang ausüben, der in einem angemessenen Verhältnis zu der mangelhaften Leistung steht. Im Falle der Verjährung kann der Auftraggeber sein Zurückbehaltungsrecht nicht ausüben.

War die Zurückbehaltung des Anspruchs auf mangelhafte Leistung nicht gerechtfertigt, so kann der Auftragnehmer Ersatz des ihm daraus entstandenen Schadens verlangen.

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels zu gewähren.

Eine mangelhafte Leistung liegt nicht vor bei einer nur unerheblichen Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Produktes, bei natürlichem Verschleiß und bei Schäden, die nach dem Wegfall der Schadensgefahr auf fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder übermäßige Beanspruchung des Produktes zurückzuführen sind oder durch andere äußere Ursachen, die der Auftragnehmer in Kenntnis der Vertragsbedingungen nicht vorhersehen konnte, oder durch einen nicht reproduzierbaren Softwarefehler, oder durch unsachgemäße Änderungen, Installation, Demontage oder unsachgemäße Wartung des Produkts, oder wenn das Produkt an einen anderen Ort als das Betriebsgelände des Auftraggebers transportiert worden ist.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Tätigkeiten, die er ausdrücklich nach den Anweisungen des Auftraggebers ausgeführt hat. Darüber hinaus verwirkt der Auftraggeber seine Gewährleistungsrechte, wenn er dem Auftragnehmer nicht alle für die Produktion erforderlichen Voraussetzungen zur Verfügung stellt und der Mangel darauf zurückzuführen ist.

Der im vorstehenden Absatz genannte Haftungsausschluss gilt nicht bei arglistigem Verschweigen von Produktmängeln durch den Auftragnehmer, bei Nichteinhaltung der Garantiebedingungen für die Beschaffenheit sowie bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

VI.4. Unmöglichkeit der Leistung

Bei Unmöglichkeit der Leistung kann der Auftraggeber Schadensersatz verlangen, es sei denn, die Unmöglichkeit ist nicht auf das Verhalten des Auftragnehmers zurückzuführen. Die zu leistende Entschädigung darf jedoch 10 % des Wertes desjenigen Teils der Sendung nicht überschreiten, für den die Unmöglichkeit der Leistung nachweislich zurückzuführen ist.

VI.5 Allgemeine Entschädigungsregeln

Für Schäden, die sich aus einem unter diesen AGB geschlossenen Vertrag ergeben und außervertraglich verursacht werden, haftet der Auftragnehmer, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, für Schäden, die außervertraglich durch eine Vertragsverletzung oder eine rechtswidrigen Handlung verursacht wurden, nur und ausschließlich in den folgenden Fällen:

– der Auftragnehmer hat in schwerwiegender Weise und vorsätzlich gegen eine wesentliche Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen

– Der Vertragsbruch des Auftragnehmers hat zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person geführt,

– Der Auftragnehmer ist nach dem Produkthaftungsgesetz zum Einstehen verpflichtet,

– Im Falle einer ausdrücklichen Garantie des Auftragnehmers

– betrügerisches Verhalten des Auftragnehmers.

Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen besteht die Verpflichtung zum Schadensersatz nur, wenn es sich bei dem erlittenen Schaden um einen normalen und vorhersehbaren Schaden handelt, wie er im Vertrag vorgesehen ist. Der Auftragnehmer haftet auch für sonstige Sach- und Personenschäden nur, wenn der Eintritt dieser Schäden normalerweise vorhersehbar war.

Dies gilt für Ansprüche des Auftraggebers gegen die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers und deren Erfüllungsgehilfen; das gleiche gilt für die gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers und deren Organe.

VI.6 Beschränkung des Schadensersatzes

Die Haftung des Auftragnehmers in den Fällen von VI.5. ist jedoch auf den nachstehend genannten Betrag beschränkt, und zwar für Sachschäden bis zu einem Betrag von 600 000 EURO/Ereignis, und 1 200 000 EURO/Jahr innerhalb Europas.  Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die Versicherungsbedingungen (einschließlich der Art der Anspruchsanmeldung) mit, unter denen der Versicherer die Haftung des Auftragnehmers für Schäden übernimmt, und der Auftraggeber meldet seinen Anspruch gemäß den Versicherungsbedingungen. Die Parteien sind verpflichtet, bei der Regelung der Schäden des Auftraggebers zu kooperieren.

VII. Rechte an geistigem Eigentum

VII.1 Geistige Eigentumsrechte des Kunden

Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass die Ausführung des Auftrags auf der Grundlage der Anweisungen des Auftraggebers keine geistigen Eigentumsrechte Dritter auf Seiten des Auftragnehmers verletzt. Für den Fall, dass ein solcher Umstand nachträglich festgestellt wird, verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer alle in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten und Schäden zu erstatten und alle Kosten eines etwaigen Rechtsstreits in diesem Zusammenhang unverzüglich zu erstatten, sobald die Kosten entstanden sind.

VII.2 Rechte am geistigen Eigentum des Auftragnehmers

Alle Angebote, Zeichnungen und Unterlagen des Auftragnehmers, von denen der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags Kenntnis erlangt hat, stellen das geistige Eigentum des Auftragnehmers dar, und der Auftragnehmer hat das ausschließliche Recht, sie zu nutzen und zu verkaufen. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftraggeber keinen Auftrag erteilt, dem Auftragnehmer unverzüglich und ohne Abschriften zurückzugeben.

VII.3 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Gewährleistung

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich von jeder Inanspruchnahme durch einen Dritten zu unterrichten. Es darf kein Eingeständnis einer Rechtsverletzung abgeben und nicht auf verfügbare Rechtsschutzmaßnahmen, einschließlich der einvernehmlichen Beilegung von Streitigkeiten, verzichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Anspruch erhebenden Dritten darauf hinzuweisen, dass damit kein Anerkenntnis einer Schutzrechts-/Copyright-Verletzung verbunden ist.

Die Geltendmachung von Ansprüchen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn die Rechtsverletzung auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückzuführen ist, sich aus den besonderen Vorgaben des Auftraggebers, aus einer dem Auftragnehmer im Voraus unbekannten Verwendung des Produkts oder aus einer Veränderung des Produkts durch den Auftraggeber ergibt.

VIII. Kontakthaltung

Mitteilungen zwischen den Parteien erfolgen schriftlich, durch persönliche Übergabe oder durch Versand per Einschreiben oder Expressdienst (wie EMS, DHL usw.) an den Empfänger unter der im Vertrag angegebenen Postanschrift oder per E-Mail an die zuvor (in dem Auftrag und in der Bestätigung) angegebene E-Mail-Adresse oder, im Falle einer Änderung, an eine von der jeweiligen Vertragspartei schriftlich per Einschreiben oder Expressdienst unter Bezugnahme auf diese Klausel angegebene Adresse. Versäumt es eine Partei, eine Adressänderung mitzuteilen, so gilt die an die frühere geänderte Adresse gesendete Mitteilung mit allen Rechtswirkungen als bei dieser Partei eingegangen.

IX. Abtretung 

Sofern die Parteien in diesen AGB nichts anderes vereinbart haben, darf keine Partei diesen Vertrag oder ihre Rechte oder Pflichten hieraus ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten.

X. Aufrechnung

Der Auftraggeber kann seine Forderung gegenüber dem Auftragnehmer nur und ausschließlich im Wege der Aufrechnung geltend machen, wenn der Auftragnehmer sie nicht bestreitet oder wenn ein rechtskräftiges Gerichtsurteil den Auftragnehmer dazu verpflichtet.

XI. Zurückbehaltungsrecht

Soweit die Parteien in diesen AGB nichts anderes vereinbart haben, kann der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn es zwischen den Parteien aus demselben Vertrag entstanden ist und der Auftragnehmer die Forderung des Auftraggebers nicht bestreitet oder wenn sie rechtskräftig festgestellt ist.

Für den Auftragnehmer gilt eine Forderung auch im Falle des vorstehenden Absatzes als unbestritten, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt wird.

XII Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den im Rahmen des Vertrags gelieferten Waren verbleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises der Waren an den Auftragnehmer beim Auftragnehmer, doch ist der Auftraggeber berechtigt, die bestellten Waren im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs weiterzuverkaufen, solange der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug ist; er ist jedoch nicht berechtigt, die Waren, für die der Auftraggeber noch nicht bezahlt hat, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Für den Fall, dass die Ware weiterverkauft wird, ohne dass der Auftraggeber das Eigentum daran erworben hat, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Auftraggeber den Preis nicht fristgerecht bezahlt hat, muss der Auftragnehmer den Käufer über diesen Umstand informieren und seine Forderung gegen den Käufer als Sicherheit für die Zahlung des Preises dem Auftragnehmer abtreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Lieferanten darüber zu informieren. Ebenso informiert der Auftraggeber seinen Kunden darüber, wenn der Kunde im Falle der Weiterveräußerung der Waren oder der verarbeiteten Waren seine Kundenforderung  der Kunde des Auftraggebers zur Sicherheit für die Zahlung der Forderung abtritt, wenn die vorstehende Bedingung erfüllt ist.

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware durch Verbindung, Vermischung und Verarbeitung mit anderen Sachen zu verarbeiten, jedoch mit der Maßgabe, dass der Kunde verpflichtet ist, sicherzustellen, dass sich unser Eigentum an der so entstandenen neuen Sache auf ihn erstreckt, und zwar in der Weise, dass der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt.

Für die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit einem oder mehreren Gegenständen, die nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehen, gelten die Bestimmungen über die Abtretung entsprechend. Die Abtretung steht dem Auftragnehmer im Falle der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung bis zur Höhe des in der Rechnung für die betreffenden Waren ausgewiesenen (Netto-)Betrages zu.

XIII. Übergang des Verlustrisikos

Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung geht vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber über, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Produkt als versandbereit meldet und das Produkt versandfertig verpackt hat oder das Produkt übergeben hat. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers bestellt der Auftragnehmer die Lieferung auf Kosten des Auftraggebers, jedoch mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer die Ware auf Wunsch  von Ihm auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers gegen die üblichen Transportrisiken versichern lässt. Wenn die Parteien ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart haben, kann vereinbart werden, dass die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung nach einem erfolgreichen Probelauf auf den Lieferanten übergeht.

Wenn der Versand, die Abnahme, der Probebetrieb oder die Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert wird, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit dem Eintritt der Verzögerung auf den Auftraggeber über.

XIV. Geheimhaltung

Keine der Vertragsparteien darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei mündlich oder schriftlich Informationen an Dritte weitergeben, die sich auf die Parteien oder den nach diesen AGB geschlossenen Vertrag beziehen oder die ihr im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Kenntnis gelangt sind oder zugänglich gemacht wurden. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht für Informationen, die am oder nach dem Datum dieser Vereinbarung (in einer Weise, die keine Verletzung dieser Vereinbarung durch eine Vertragspartei darstellt) verfügbar sind oder werden, oder wenn die Offenlegung nach geltendem Recht verbindlich  ist oder zur Verfolgung eines Anspruchs einer Vertragspartei im Rahmen dieser Vereinbarung notwendig ist.

XV Partielle Ungültigkeit

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder eines unter diesen AGB geschlossenen Vertrages aus irgendeinem Grund ungültig, rechtswidrig oder undurchführbar sein, so berührt die Ungültigkeit, Rechtswidrigkeit oder Undurchführbarkeit der Bestimmung nicht die übrigen Bestimmungen des Vertrages, sofern das auf den Vertrag anwendbare Recht dies zulässt, und die Parteien werden sich in diesem Fall bemühen, den mit der Bestimmung verfolgten Zweck durch gegenseitige Änderung zu erreichen, so dass sie nicht ungültig, rechtswidrig oder undurchführbar ist.

XVI. Anwendbares Recht, Schiedsgerichtsbarkeit

Zur Beurteilung von Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder einem unter diesen AGB geschlossenen Vertrag ergeben, insbesondere in Bezug auf dessen Verletzung, Beendigung, Gültigkeit oder Auslegung, die Parteien schließen den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten aus und unterwerfen sich der ausschließlichen und endgültigen Entscheidung des Ständigen Schiedsgerichts bei der Ungarischen Industrie- und Handelskammer, wobei das Schiedsgericht gemäß seiner Verfahrensordnung tätig wird, die Zahl der Schiedsrichter drei beträgt, und während des Verfahrens muss die Sprache des Ad-hoc-Vertrags, wenn sie ungarisch, englisch oder deutsch ist, angewendet werden. Die Parteien schließen die geregelte Möglichkeit einer Neuerung des Verfahrens gemäß Kapitel IX des Gesetzes LX von 2017 über die Schiedsgerichtsbarkeit aus. Das auf die Beilegung der Streitigkeit anzuwendende materielle Recht ist das ungarische materielle Recht unter Ausschluss seiner Vorschriften des internationalen Privatrechts. Die Parteien schließen die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrechtskonvention) aus.